Informieren Sie sich über weitere Pflegeleistungen
Leistungen der Pflegekassen
Gerne informieren wir Sie und Ihre Angehörigen über die Leistungen der Pflegekassen.
Laut Deutschem Gesetz hat häusliche Pflege Vorrang gegenüber der Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung. Eine Pflegeversicherung übernimmt die Leistungen sowohl über die gesetzliche Pflegekasse als auch über private Versicherungsunternehmen, wie auch über Beihilfestellen. Die Leistungen der privaten Krankenversicherungen entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Pflegekassen laut Gesetz.
Auf dieser Seite erhalten Sie einen Überblick über die Leistungen der Pflegekassen bei einem bestehenden Pflegegrad.
Entlastungsleistungen, Verhinderungspflege und Beratungseinsatz
Entlastungsleistungen §45b SGB XI ab PFG 1 monatlich 131 €
Bei den Entlastungsleistungen nach §45b SGB XI ab PFG 1 handelt es sich um eine Finanzierung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag mit einer finanziellen Zusatzleistung von bis zu 131 Euro pro Monat.
Verhinderungspflege §39 SGB XI ab PFG 2 jährlich bis zu 2528 Euro
Wenn eine Pflegeperson aufgrund von Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege verhindert ist, kann die Verhinderungspflege beantragt werden. Die Pflegekasse übernimmt dann nach §39 SGB XI ab PFG 2 die Kosten für die notwendige Ersatzpflege für max. 2528 Euro im Jahr.
Beratungseinsatz §37 Abs. 3 SGB XI
Pflegebedürftige Personen, die zu Hause betreut werden und Pflegegeld erhalten, müssen in regelmäßigen Abständen von einer Pflegefachkraft beraten werden. Diese Aufgabe können wir gerne übernehmen. Die Kosten werden vollständig von der Pflegekasse übernommen.
Umwandlungsanspruch §45a SGB XI ab PFG 2
Bei dem s.g. Umwandlungsanspruch §45a SGB XI können Sie monatlich bis zu 40% der Pflegesachleistungen benutzen. Diese wirken sich anteilig auf das Pflegegeld aus.
Wir beraten Sie gerne.